Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre sind in den Statuten der EMS-CHEMIE HOLDING AG
festgelegt.
| Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung |
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Stimmrechtsbeschränkungen bestehen ausschliesslich für Nominees. Es bestehen keine Regeln zur Gewährung von Ausnahmen. Ein Namenaktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär, den Organvertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Vom Unternehmen gehaltene Aktien sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt und tragen keine Dividende. |
| Statutarische Quoren |
| Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen. |
| Einberufung der Generalversammlung |
| Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten der Gesellschaft. Sie erfolgt durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie in ausgewählten Schweizer Zeitungen und durch schriftliche Einladung an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen der Namenaktionäre und Nutzniesser. Die Einberufungsfrist beträgt 20 Tage. Ausserordentliche Generalversammlungen finden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und im Übrigen nach Bedarf statt. |
| Traktandierung |
| Ein Aktionär oder auch mehrere Aktionäre gemeinsam, die mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Traktandierung muss unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beantragt werden. |
| Eintragung im Aktienbuch |
| Der Stichtag der Eintragung von Namenaktionären im Aktienbuch im Hinblick auf die Teilnahme an der Generalversammlung ist rund 10 Kalendertage vor der jeweiligen Generalversammlung. Der Stichtag wird jeweils vom Verwaltungsrat festgelegt und ist in der Einladung aufgeführt. Zwischen Stichtag und Generalversammlung verkaufte Namenaktien sind nicht stimmberechtigt. Es bestehen keine Regeln zur Gewährung von Ausnahmen. |